Versetzungsentscheidungen im Schuljahr 2020/2021, Förderpläne und verbindliche Beratungsgespräche

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, sehr geehrte Damen und Herren,

das laufende Schuljahr war und ist stark geprägt von den Auswirkungen der CoronaPandemie. Wir wissen um die außergewöhnlichen Belastungen, die damit für Ihre Kinder und Sie einhergehen. Diesem Umstand wollen wir in Hinblick auf die anstehenden Versetzungsentscheidungen nach dem Grundsatz „fördern statt sitzenbleiben“ bestmöglich gerecht werden.

Im Schuljahr 2019/2020 haben wir Lockdown-bedingt die Versetzungsentscheidung für das Schuljahr 2020/2021 ausgesetzt bzw. eine Nichtanrechnung der Verweildauer bei Wiederholung des Schuljahres geregelt. Eine solche pauschale Regelung gibt es in diesem Schuljahr nicht. Alle Schulen treffen Versetzungsentscheidungen. Alle Schülerinnen und Schüler sollen dabei von ihren Lehrkräften in ihren unterschiedlichen Lernbedürfnissen individuell in den Blick genommen werden, mit dem Ziel, Lerndefizite in diesem und im nächsten Schuljahr durch passgenaue Lernentwicklungsplanung und Lernförderung zu beseitigen. Dabei werden für versetzungsgefährdete Schülerinnen und Schüler individuelle Entscheidungen möglich sein, ob diese in die nächsthöhere Klassenstufe übergehen oder ob eine Wiederholung sinnvoll ist. Eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe soll ermöglicht werden, wo immer es vertretbar ist. Gleichzeitig wird auch die Wiederholung der Jahrgangsstufe ohne Nachteil für die Schülerin oder den Schüler möglich sein. Vor einer Versetzungsentscheidung werden die Schulen bei gefährdeten Schülerinnen und Schülern Beratungsgespräche mit Eltern und Kindern bzw. Jugendlichen anbieten. Bei diesem Gespräch können die verschiedenen Möglichkeiten Ihres Kindes in den Blick genommen werden, auch die bestmögliche Förderung Ihres Kindes soll Gegenstand des Gespräches sein. Wir bitten Sie dringend, diese Gespräche wahrzunehmen.

Zusammenfassend gilt: Alle Schulen treffen Versetzungsentscheidungen am Ende des Schuljahres 2020/21. Allerdings kann bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen die Versetzung mit Entscheidung der Zeugniskonferenz ganz ausgesetzt werden

Grundschulen (GS) Klassenstufe 3 und 4,

Gemeinschaftsschulen (GemS) ab Klasse 8,

Gymnasien (GY) Klassenstufe 5),

 bis zum nächsten Halbjahr ausgesetzt werden (GS Klassenstufe 3, GY Klassenstufe 6 bis 9),  aufgrund der Anerkennung besonderer Umstände (Pandemiegründe) dennoch vollzogen werden (GS, GemS, GY, Förderschulen (FS)),  mit Nachprüfung am Anfang des neuen Schuljahres möglich sein (GemS, GY, FS). Mit diesen Regelungen wollen wir Ihr Kind dabei unterstützen, seine Abschlüsse und Übergänge unter den Bedingungen der Pandemie bestmöglich zu erreichen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren wertvollen Beitrag bei der gemeinschaftlichen Bewältigung der Herausforderungen in der Corona-Pandemie.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Karin Elsner Ministerialrätin

 

Hier das Schreiben als PDF zum download

Elternschreiben_Versetzung